So machen Sie die Fensterreinigung steuerlich geltend

Eine saubere Verglasung kostet Zeit oder Geld, doch ein Teil der Ausgaben lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen über die Steuererklärung zurückholen. Für private Haushalte zählt die Fensterreinigung durch einen Fachbetrieb zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge und zeigt, worauf Sie achten sollten.

Die folgenden Hinweise sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Welche Beträge und Grenzen im jeweiligen Jahr gelten, prüfen Sie am besten mit Ihrem Steuerbüro oder anhand der aktuellen Vorgaben des Finanzamts.

Fensterreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung

Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten Tätigkeiten, die normalerweise Mitglieder des Haushalts selbst erledigen und die von einem Dienstleister im räumlichen Bereich des Haushalts ausgeführt werden. Die regelmäßige Fensterreinigung fällt eindeutig darunter, ebenso die Reinigung von Wintergärten und Glasflächen am Gebäude. Entscheidend ist, dass die Arbeit auf dem Grundstück oder in der Wohnung stattfindet.

Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Reine Materialkosten bleiben außen vor. Bei der Fensterreinigung überwiegt der Arbeitsanteil ohnehin deutlich, weshalb sich der steuerliche Vorteil hier besonders gut nutzen lässt.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass nur Eigentümer profitieren. Tatsächlich kommt es allein darauf an, dass Sie den Haushalt führen, in dem die Leistung erbracht wird. Ob Sie die Wohnung gemietet haben oder das Haus besitzen, spielt keine Rolle. Auch ein Zweitwohnsitz im Inland kann berücksichtigt werden, solange dort ein eigener Haushalt geführt wird und die Reinigung dem selbst genutzten Wohnraum zugutekommt.

Wie viel sich absetzen lässt

Der Staat gewährt für haushaltsnahe Dienstleistungen einen prozentualen Abzug der begünstigten Kosten direkt von der Steuerschuld, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Weil der Betrag unmittelbar von der zu zahlenden Steuer abgezogen wird und nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert, ist die Wirkung spürbar. Die konkreten Sätze und Obergrenzen sollten Sie für das jeweilige Steuerjahr nachschlagen, da der Gesetzgeber sie anpassen kann.

Auch Mieterinnen und Mieter profitieren. Werden Reinigungsleistungen über die Nebenkostenabrechnung umgelegt, lassen sich die enthaltenen Arbeitskosten anteilig geltend machen. Die Betriebskostenabrechnung weist den begünstigten Anteil in der Regel gesondert aus.

Wichtig zu wissen ist, dass der jährliche Höchstbetrag pro Haushalt gilt und nicht pro Person oder pro einzelner Dienstleistung. In diesen Rahmen fallen neben der Fensterreinigung auch andere haushaltsnahe Arbeiten wie die Unterhaltsreinigung, die Gartenpflege oder der Winterdienst. Wer mehrere solcher Leistungen in Anspruch nimmt, sollte die Summe im Blick behalten, damit der Höchstbetrag sinnvoll ausgeschöpft wird.

Rechnung einer Reinigungsfirma mit separat ausgewiesenen Arbeitskosten

Wintergärten, Dachfenster und Glasfassaden

Gerade schwer erreichbare Verglasungen zeigen, warum sich die fachgerechte Reinigung lohnt. Wintergärten, Dachflächenfenster und große Glasfassaden lassen sich von Hand kaum sicher und gleichmäßig reinigen. Ein Fachbetrieb bringt die passende Technik mit und dokumentiert die Leistung sauber, sodass die Arbeitskosten später ohne Aufwand in der Steuererklärung auftauchen.

Für die steuerliche Anerkennung macht es keinen Unterschied, ob eine einzelne Reinigung oder ein regelmäßiger Turnus beauftragt wird. Entscheidend bleibt, dass die Arbeit im räumlichen Bereich des Haushalts stattfindet und ordentlich abgerechnet wird. Bei wiederkehrenden Aufträgen entsteht über das Jahr eine übersichtliche Reihe von Rechnungen, die sich bequem sammeln und gemeinsam einreichen lässt.

Was auf der Rechnung stehen muss

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, auf der die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen sind. Nur der Arbeits- und Fahrtanteil ist begünstigt, weshalb diese Trennung so wichtig ist. Ein seriöser Fachbetrieb stellt die Rechnung von sich aus entsprechend aus.

Ebenso wichtig ist die Zahlungsart. Anerkannt wird ausschließlich die unbare Zahlung, also die Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, selbst wenn eine Quittung vorliegt. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug für Rückfragen auf.

Wer diese beiden Punkte beachtet, hat die wichtigsten Voraussetzungen erfüllt. Unsere Glas- und Fensterreinigung weist die Arbeitskosten auf Wunsch klar getrennt aus, damit Sie die Rechnung ohne Nachfragen bei der Steuererklärung verwenden können.

Unterlagen sammeln und richtig eintragen

In der Steuererklärung gehören die Kosten in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie tragen dort den begünstigten Arbeitsanteil ein, den die Rechnung ausweist. Die Belege selbst müssen Sie in der Regel nicht mitschicken, sondern nur auf Nachfrage vorlegen können. Deshalb ist ein einfaches Ablagesystem für Rechnungen und Kontoauszüge über das Jahr hinweg die halbe Miete.

Praktisch ist es, alle Belege einer Kategorie gemeinsam abzulegen und die Summe am Jahresende zu bilden. So sehen Sie auf einen Blick, wie weit der jährliche Höchstbetrag ausgeschöpft ist, und können größere Aufträge bei Bedarf sinnvoll über zwei Jahre verteilen. Ein kurzer Abgleich mit dem Steuerbüro verschafft zusätzliche Sicherheit, gerade wenn mehrere haushaltsnahe Leistungen zusammenkommen.

Was für gewerbliche Auftraggeber gilt

Für Unternehmen greift nicht die Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen, dafür lassen sich die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Die regelmäßige Reinigung der Fenster und Glasfassaden mindert damit den steuerlichen Gewinn und ist zugleich ein Beitrag zum werterhaltenden Gebäudeunterhalt.

Für Unternehmen kommt hinzu, dass gepflegte Fenster und Glasflächen unmittelbar auf den Eindruck bei Kundschaft und Belegschaft einzahlen. Die Reinigung ist damit nicht nur steuerlich absetzbar, sondern auch eine Investition in das Erscheinungsbild des Betriebs und in den Werterhalt der Immobilie.

Ob privat oder gewerblich, eine nachvollziehbare Rechnung ist in beiden Fällen die Grundlage. Wenn Sie eine regelmäßige Reinigung planen, beraten wir Sie gern zum passenden Turnus. Ein unverbindliches Angebot erhalten Sie schnell über unsere Kontaktseite.

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Häufige Fragen

Kann ich die Fensterreinigung von der Steuer absetzen

Ja. Für private Haushalte zählt die Fensterreinigung durch einen Fachbetrieb zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Ein Teil der Arbeits- und Fahrtkosten lässt sich über die Steuererklärung direkt von der Steuerschuld abziehen.

Welche Kosten sind steuerlich begünstigt

Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die reinen Materialkosten. Bei der Fensterreinigung überwiegt der Arbeitsanteil, weshalb sich der Vorteil hier besonders gut nutzen lässt.

Muss die Rechnung besonders ausgestellt sein

Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen sein. Außerdem erkennt das Finanzamt nur unbare Zahlungen an, also die Überweisung. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt.

Können auch Mieter den Vorteil nutzen

Ja. Werden Reinigungsleistungen über die Nebenkosten umgelegt, lassen sich die enthaltenen Arbeitskosten anteilig geltend machen. Die Betriebskostenabrechnung weist den begünstigten Anteil in der Regel gesondert aus.

Gilt die Regelung auch für Unternehmen

Für Unternehmen gilt die Regelung zu haushaltsnahen Dienstleistungen nicht, dafür sind die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar und mindern den steuerlichen Gewinn.