Wer haftet, wenn niemand streut?

Sobald der erste Schnee fällt, beginnt für Grundstückseigentümer und Vermieter eine besondere Verantwortung. Die sogenannte Räum- und Streupflicht verlangt, dass Gehwege, Zuwege und Hauseingänge sicher begehbar bleiben, damit Passanten nicht auf glatten Flächen stürzen. Wer diese Pflicht ignoriert oder nur nachlässig erfüllt, geht ein erhebliches persönliches Risiko ein, denn im Schadensfall drohen zivilrechtliche Ansprüche.

Viele Eigentümer wissen nicht genau, welche Fläche eigentlich betroffen ist, zu welchen Zeiten geräumt werden muss und wie die Pflicht rechtssicher an Dritte übertragen werden kann. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Grundlagen, typische Stolperfallen und sinnvolle Absicherungsmöglichkeiten für Eigentümer und Vermieter.

Was bedeutet die Räum- und Streupflicht konkret

Die Räum- und Streupflicht verpflichtet den Verantwortlichen dazu, öffentlich zugängliche Wege auf dem eigenen Grundstück sowie den angrenzenden Gehweg bei Schnee und Eisglätte in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Dazu gehört das Freiräumen von Schnee ebenso wie das Streuen mit abstumpfenden Mitteln, damit Fußgänger nicht ausrutschen. Die konkrete Ausgestaltung, etwa die Uhrzeiten oder die Breite des zu räumenden Streifens, ergibt sich meist aus örtlichen Satzungen, weshalb sich ein Blick in die jeweils geltenden Regelungen lohnt.

Grundsätzlich gilt die Pflicht während der üblichen Tageszeiten, in denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, häufig beginnend am frühen Morgen bis in den späten Abend. Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte kann es notwendig sein, mehrfach am Tag zu räumen und zu streuen. Wichtig ist außerdem, dass nicht nur der Gehweg selbst, sondern auch Ein- und Ausgänge, Treppen und häufig genutzte Abkürzungen über das Grundstück in die Betrachtung einbezogen werden müssen.

Übertragung der Pflicht an Mieter oder Dienstleister

Eigentümer können die Räum- und Streupflicht grundsätzlich vertraglich auf Mieter oder einen externen Dienstleister übertragen. Damit diese Übertragung wirksam ist, sollte sie eindeutig und schriftlich erfolgen, etwa im Mietvertrag oder in einer separaten Vereinbarung. Eine bloße mündliche Absprache oder ein unklarer Hinweis am Schwarzen Brett reicht in der Regel nicht aus, um sich als Eigentümer vollständig aus der Verantwortung zu ziehen.

Selbst wenn die Aufgabe wirksam übertragen wurde, bleibt der Eigentümer zur Kontrolle verpflichtet. Er muss regelmäßig überprüfen, ob die beauftragte Person oder Firma ihrer Aufgabe tatsächlich nachkommt, denn bei nachweislicher Vernachlässigung dieser Aufsichtspflicht kann die Verantwortung wieder auf ihn zurückfallen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine klare Dokumentation, wer wann geräumt hat, sowie eine verlässliche Vertretungsregelung für Urlaubs- und Krankheitszeiten.

  • Gehwege und Zuwege von Schnee befreien
  • Rutschgefahr an Eingängen und Treppen beseitigen
  • Bei Bedarf mehrfach täglich nachräumen und nachstreuen
  • Umweltverträgliche Streumittel bevorzugt einsetzen

Besonderheiten bei Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Objekten

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Parteien oder bei gemischt genutzten Objekten stellt sich häufig die Frage, wer welchen Abschnitt der Außenanlage betreuen muss. Ohne klare Regelung neigen Beteiligte dazu, die Verantwortung aufeinander abzuwälzen, was im Ernstfall zu erheblichen Verzögerungen bei der Räumung führen kann. Eine Eigentümergemeinschaft oder eine Hausverwaltung sollte deshalb frühzeitig festlegen, welcher Bereich zu welcher Einheit gehört und wer im Zweifel die Gesamtverantwortung koordiniert.

Bei gewerblich genutzten Objekten mit hohem Besucheraufkommen, etwa Ladengeschäften, Praxen oder Bürogebäuden, ist die Erwartungshaltung an eine schnelle und gründliche Räumung besonders hoch, da hier regelmäßig viele Menschen unterwegs sind. Zusätzlich sind häufig Parkplätze, Zufahrten und Lieferzonen zu berücksichtigen, die ebenfalls unter die Räum- und Streupflicht fallen können, sofern sie öffentlich zugänglich sind. Wer solche Flächen selbst betreut, sollte über ausreichend Personal und Material verfügen, um auch bei plötzlichem Wintereinbruch handlungsfähig zu bleiben, ohne dass der laufende Geschäftsbetrieb darunter leidet.

Ablauf im Schadensfall und Nachweispflicht

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Sturz auf einer nicht ausreichend geräumten Fläche, prüft die betroffene Person häufig zunächst, wer für die Fläche verantwortlich war und ob die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. In einem solchen Verfahren ist es für den Eigentümer oder den beauftragten Dienstleister von großem Vorteil, wenn nachvollziehbar dokumentiert werden kann, wann geräumt und gestreut wurde und mit welchen Mitteln dies geschehen ist. Fehlt eine solche Dokumentation vollständig, wird die eigene Darstellung im Streitfall deutlich schwerer zu belegen sein.

Eine einfache, aber wirksame Vorgehensweise ist das Führen eines Winterdienstprotokolls, in dem Datum, Uhrzeit, Wetterlage und durchgeführte Maßnahmen kurz notiert werden. Wird die Aufgabe an einen externen Dienstleister übergeben, übernimmt dieser die Dokumentation in vielen Fällen automatisch als Teil seiner Leistung. Für Eigentümer bedeutet das nicht nur eine spürbare Entlastung im Alltag, sondern auch ein deutliches Plus an Sicherheit, falls es doch einmal zu einem Streitfall kommen sollte. Wer solche Nachweise über mehrere Jahre sammelt, gewinnt zudem einen guten Überblick darüber, in welchen Bereichen des eigenen Grundstücks besonders häufig nachgearbeitet werden musste.

  • Datum und Uhrzeit jedes Räumeinsatzes festhalten
  • Verwendete Streumittel und Mengen notieren
  • Besondere Wetterereignisse kurz vermerken
  • Protokolle über die gesamte Wintersaison aufbewahren

Winterdienst durch NOTO

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Ein häufiger Fehler ist, die Pflicht erst dann ernst zu nehmen, wenn bereits ein Unfall passiert ist. Auch die Annahme, dass ein einmaliges Räumen am Morgen für den ganzen Tag ausreicht, führt regelmäßig zu Problemen, besonders bei wechselhaftem Winterwetter mit Tauwetter und erneutem Frost. Wer die Wetterlage nicht im Blick behält, läuft Gefahr, dass sich über Nacht neue Glätte bildet, ohne dass rechtzeitig reagiert wird. Auch der Einsatz ungeeigneter Streumittel, etwa zu grober Splitt an falscher Stelle oder eine zu geringe Menge, kann dazu führen, dass die Fläche trotz durchgeführter Maßnahme weiterhin gefährlich glatt bleibt.

Ein weiterer Stolperstein ist die unklare Zuständigkeit in Mehrfamilienhäusern oder bei mehreren Eigentümern. Wenn nicht eindeutig geregelt ist, wer für welchen Bereich verantwortlich ist, entstehen im Ernstfall Streitigkeiten und Lücken in der Absicherung. Eine schriftliche Zuordnung der Flächen sowie ein fester Ansprechpartner schaffen hier Klarheit und reduzieren das Risiko erheblich. Auch das Fehlen einer Vertretungsregelung für Zeiten, in denen der eigentlich Verantwortliche verreist oder erkrankt ist, gehört zu den häufig unterschätzten Lücken in der Organisation.

Absicherung und sinnvolle Vorsorge

Neben der organisatorischen Klärung lohnt sich für Eigentümer und Vermieter der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden aus einer verletzten Räum- und Streupflicht abdeckt. Wichtig ist dabei, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen, denn nicht jede Police deckt automatisch alle denkbaren Fälle ab. Eine regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes gehört daher zu einer verantwortungsvollen Vorsorge. Auch die Bestellung eines schriftlich beauftragten Verantwortlichen für jede Immobilie gehört zu einer soliden Organisation, damit im Ernstfall klar ist, wer angesprochen werden kann und wie schnell reagiert wird.

Gerade bei größeren Wohnanlagen oder mehreren verstreut liegenden Objekten stößt die Eigenorganisation schnell an ihre Grenzen, denn ein einzelner Hausmeister oder eine einzelne beauftragte Person kann bei plötzlichem, großflächigem Schneefall kaum alle Flächen gleichzeitig rechtzeitig betreuen. In solchen Fällen lohnt sich die frühzeitige Planung für die kommende Wintersaison, damit ausreichend Kapazitäten für alle betroffenen Standorte zur Verfügung stehen und niemand im entscheidenden Moment ohne Unterstützung dasteht. Eine vorausschauende Vorbereitung noch vor dem ersten Frost erspart hektische Entscheidungen mitten im Winter und schont zugleich die Nerven aller Beteiligten, von der Hausverwaltung bis zu den einzelnen Bewohnern.

Wer den Aufwand und das Risiko der Eigenorganisation scheut, kann die gesamte Aufgabe an einen erfahrenen Partner abgeben. Mehr zu einem zuverlässigen professionellen Winterdienst erfahren Sie auf unserer Leistungsseite, und für eine individuelle Beratung nehmen Sie gerne über unsere Kontaktseite Verbindung zu uns auf.

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Häufige Fragen

Wer trägt grundsätzlich die Räum- und Streupflicht

In erster Linie der Eigentümer des Grundstücks, er kann die Aufgabe jedoch durch eine klare schriftliche Regelung an Mieter oder einen Dienstleister übertragen.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden

Üblich ist eine Räumung während der Tageszeiten mit erwartbarem Publikumsverkehr, häufig vom frühen Morgen bis in den Abend, wobei sich Details aus den örtlichen Regelungen ergeben.

Reicht ein einmaliges Räumen am Morgen aus

In der Regel nicht, denn bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte kann ein mehrfaches Nachräumen und Nachstreuen über den Tag notwendig sein.

Bleibt der Eigentümer auch nach Übertragung der Pflicht verantwortlich

Er bleibt zumindest zur regelmäßigen Kontrolle verpflichtet, ob die beauftragte Person ihrer Aufgabe zuverlässig nachkommt.

Wie können sich Eigentümer zusätzlich absichern

Durch eine passende Haftpflichtversicherung, eine schriftliche Dokumentation der Einsätze und gegebenenfalls die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes.